Satzung Strohländle© e.V.
Satzung für den Verein zur Erhaltung des Strohländles
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Strohländle. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werde und führt danach den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Leonberg.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Um die Lesbarkeit zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen und diversen Form im Text verzichtet. Die verwendete Form soll explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist die ideelle Erhaltung des Strohländle, der sich zur Aufgabe gemacht hat die Kultur im Strohländle zu erhalten. Hierbei geht es um die Förderung von lokaler Kultur, der Förderung von Nachwuchskünstlern, Kabarettisten, Autoren und Musikern.
Weiter soll der Verein die werthaltige Familienfreizeit sowie die Nachhaltigkeit fördern. Für die Erfüllung dieser Satzung mäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben ist ehrenamtlich.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszweck des Vereins nachhaltig zu fördern und bereit ist an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken.
Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt an den Vorstand, der über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit entscheidet. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Die Mitgliedschaft endet:
a) bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit
b) bei juristischen Person im Falle der Auflösung
c) durch Austritt
d) durch Ausschluss
Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Förderbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Fördermitglied ist Gelegenheit zu geben, zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und sonstiger Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen, den Verein und den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Organe zu befolgen.
Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren bzw. Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung schriftlich von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe einer begründeten Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung). Das Verlangen können nur Mitglieder stellen, die Gründungsmitglieder sind. Die beantragte Tagesordnung ist zu übernehmen.
Die Einberufung der Mitgliedersammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von vier Wochen. Die Frist beginnt am Tage des der zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse, eine Einladung per E-Mail erfolgt in Textform an die von dem Mitglied zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Geht der Antrag später ein, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Zulassung des Antrages.
Anträge zur Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und kann erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
– Bericht des Vorstandes,
– Bericht des Kassenprüfers,
– Entlastung des Vorstands,
– Wahl von zwei Kassenprüfer, sofern sie ansteht,
– Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushalts vor Anschlags für das laufende Geschäftsjahr
– Festsetzung der Beiträge und Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnung,
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge
§ 8 Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich als Präsenz- oder Onlineveranstaltung durchgeführt.
Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, ersatzweise durch den Schatzmeister geleitet. Ist auch dieser nicht anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen und sind etwaige Änderungen der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekanntzugeben.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimm- und wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Bei Wahlen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Erreicht bei mehreren Kandidaten im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die einfache Mehrheit genügt.
Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder abweichend erfolgt eine geheime Stimmabgabe, wenn mindestens 10 % der anwesenden bzw. teilnehmenden Mitglieder eine solche geheime Wahl verlangen.
Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliedersammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren.
§ 9 Vorstand und Ausschuss
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten Der Vorsitzende und der Kassierer bilden
Der Ausschuss besteht aus mindestens zwei, aber nicht mehr als vier Beisitzern.
Der Vorstand mit seinem Ausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit
Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Vorstandes abberufen.
Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Der Vorstand mit seinem Ausschuss ist beschlussfähig,
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Satzung Änderung
Die Beschlussfassung über eine Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung.
Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Beschlussfassung erfolgt mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 11 Spenden
Der Verein nimmt Geld- und Sachspenden entgegen. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.
§ 12 Auflösung des Vereins
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtseitige Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 30.12.2023 errichtet und verabschiedet.





